Außergerichtliche Tätigkeiten eines Anwalts werden im Normalfall nach dem sogenannten Gegenstandswert (oft auch Streitwert genannt) abgerechnet. Wenn Sie jemand Geld geliehen haben und der Anwalt soll dafür sorgen, dass es zurückbezahlt wird, dann ist der geliehene Betrag der Gegenstandswert. Bei wiederkehrenden Leistungen wird anders vorgegangen. Sprechen Sie mit uns, wir erläutern Ihnen gerne, welcher Gegenstandswert in Ihrer Sache als Grundlage für die Abrechnung dienen wird und welche Gebühren das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) dafür vorsieht.
Wenn Sie wirtschaftlich schlecht gestellt sind, haben Sie unter Umständen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens haben Menschen ohne Vermögen und mit geringem Einkommen (z.B. ALGII Empfänger, Geringverdiener aber auch Selbständige bei schlechter Ertragslage) die Möglichkeit, beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe zu beantragen. Sie müssen dazu das entsprechende Formular beim Gericht vorlegen und alle Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation mitbringen (z.B. Hartz IV - Bescheid, Mietvertrag, Kontoauszug etc.). Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ist eine Art Wert-Scheck. Sie haben lediglich einen Eigenanteil von (zur Zeit) 15,00 Euro zu tragen, den Rest bezahlt die Staatskasse. Anders als der Begriff vermuten lässt, können Sie damit nicht nur anwaltliche Beratung erhalten . Mit dem Berechtigungsschein und Ihrem Eigenanteil ist die gesamte außergerichtliche Tätigkeit Ihres Anwalts abgedeckt. Salopp ausgedrückt heißt das, mit 15,00 Euro und dem Schein ist alles bezahlt, auch und sogar dann, wenn Ihr Anwalt einen Leitzordner voller Briefe zu schreiben hat...
Das Formular zur Beantragung eines Berechtigungsscheins finden Sie hier