Die Kosten für eine reine Beratungstätigkeit werden durch das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht vorgeschrieben; diese Kosten werden zwischen Anwalt und Mandant vereinbart. Fast immer geschieht dies durch ein Zeithonorar, einen Stundensatz. Das Beratungsgespräch wird minutengenau abgerechnet, das heißt, wenn Sie zehn Minuten beraten wurden, dann bezahlen Sie auch nur diese zehn Minuten und nicht etwa die ganze Stunde.
Wenn Sie wirtschaftlich schlecht gestellt sind, haben Sie unter Umständen Anspruch auf staatliche Unterstützung. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens haben Menschen ohne Vermögen und mit geringem Einkommen (z.B. ALGII Empfänger, Geringverdiener aber auch Selbständige bei schlechter Ertragslage) die Möglichkeit, beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes die Erteilung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe zu beantragen. Sie müssen dazu das entsprechende Formular beim Gericht vorlegen und alle Nachweise über Ihre Einkommens- und Vermögenssituation mitbringen (z.B. Hartz IV - Bescheid, Mietvertrag, Kontoauszug etc.). Der Berechtigungsschein für Beratungshilfe ist eine Art Wert-Scheck. Sie haben lediglich einen Eigenanteil von (zur Zeit) 15,00 Euro zu tragen, den Rest bezahlt die Staatskasse.
Das Formular zur Beantragung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe finden Sie hier